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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Eventlocation eins0eins:

1.1. Diese Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen des ein0eins zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen, Ausstellungen, Präsentationen und Tanzveranstaltungen, etc. sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen der Eventlocation eins0eins.

1.2. Die Gebrauchsüberlassung, die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder Inventar sowie die Einladung zu und die Durchführung von Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des ein0eins.

1.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder ähnliche Dokumente des Kunden, welche die vorliegenden AGB ersetzen, abändern oder ergänzen, entfalten keine Rechtswirkungen, selbst wenn ein Hinweis auf solche in einer allfälligen Bestätigung oder in der geschäftlichen Korrespondenz erfolgt.

1.4. Veröffentlichungen jeder Art, in denen auf den Veranstaltungsort hingewiesen wird, sind der eins0eins rechtzeitig vorher zur Kenntnisnahme zu übersenden. Sie bedürfen der Genehmigung durch die Eventlocation eins0eins. Bei der Publikation des Veranstaltungsortes besteht das eins0eins auf die Einhaltung der Form, welche durch die Verwendung des Firmenlogos geschehen muss.

II. Vertragsabschluss, Haftung

2.1. Der Vertrag kommt durch eine schriftliche oder mündliche Bestätigung des Mietvertrages durch den Kunden und der eins0eins Eventlocation zustande.

2.2. Ist der Kunde nicht der Veranstalter selbst bzw. wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Veranstalter zusammen mit dem Kunden solidarisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.

2.3 Die Mieterin ist verpflichtet, Inventar, Räume und Mobiliar am Ende der Veranstaltung im Ursprungszustand funktionstüchtig und unbeschädigt zurückzugeben. Der Vermieter behält sich das Recht vor, eine Übergabe bzw. Abnahme des Objektes mittels einem Protokoll zu dokumentieren.

Der Mieter haftet für alle Schäden und Verunreinigungen am Mietobjekt, Gebäude oder Inventar der Liegenschaft Migros Herdern, welche durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden. Schäden welche von Dritten gegenüber dem eins0eins geltend gemacht werden und dem Kunden zuzuweisen sind,

werden dem Kunden in Rechnung gestellt

2.4. Die eins0eins übernimmt für gestohlene oder verlorene Gegenstände des Kunden keine Haftung. Für allfällige Schäden an der Einrichtung der Eventlocation kann der Kunde haftbar gemacht werden.

2.5. Nachrichten, Post und Warensendungen für den Kunden werden mit Sorgfalt behandelt. Das eins0eins übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und auf Wunsch gegen Entgelt die Nachsendung derselben. Bei Sendungen aus dem Ausland ist zu beachten, dass das eins0eins die durch die Zollbehörden entstehenden Kosten dem Kunden verrechnet.

2.6. Soweit dem Kunden ein Stellplatz auf dem Parkdeck gegen Entgelt zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Eine Überwachungspflicht seitens des eins0eins besteht nicht. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Parkdeck abgestellter oder rangierter Fahrzeuge oder für deren Inhalte haftet das eins0eins nicht. Etwaige Schäden sind dem Parkplatzbetreiber unverzüglich anzuzeigen.

Haftungsausschluss / Versicherung

2.7. In Bezug auf Epidemien und Pandemien verpflichten Sie sich, in den Räumlichkeiten des eins0eins die jeweilig aktuellen Weisungen des Bundesrates bzw. Schutz- und Hygieneregeln des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) sowie die Weisungen des eins0eins einzuhalten. Der Besuch der Räumlichkeiten des eins0eins ist untersagt für Besucher mit Krankheitssymptomen, bei Verdacht auf Ansteckung mit übertragbaren Krankheitserregern und/oder einer (behördlich oder selbst) verordneten Quarantäne. Das Ansteckungsrisiko kann selbst bei Einhaltung der Hygieneregeln nicht vollumfänglich ausgeschlossen werden. Das eins0eins schliesst jede diesbezügliche Haftung aus.

III. Leistungen, Preise, Zahlung, Verrechnung

3.1. Das eins0eins ist verpflichtet, die mit dem Kunden vereinbarten Leistungen zu erbringen.

3.2. Der Kunde ist verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch genommene Leistungen – auch seiner Veranstaltungsteilnehmer – vereinbarten bzw. üblichen Preise des eins0eins zu zahlen. Er haftet für die Bezahlung sämtlicher von den Veranstaltungsteilnehmern in Anspruch genommenen Leistungen sowie für die von diesen verursachten Kosten. Dies gilt auch für die von ihm veranlassten Leistungen, Kosten und Auslagen des eins0eins an Dritte. Insbesondere auch für Forderungen von Urheberrechteverwertungsgesellschaften. Personalkosten sind in den Mietpreisen nicht enthalten.

3.3. Die vereinbarten Preise schliessen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer aus. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung 4 Monate und erhöht sich der allgemeine für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 5 % erhöht werden. Für jedes weitere Jahr zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung über die 4 Monate hinaus, erhöht sich die Obergrenze um weitere 5 %. Nach Abschluss des Vertrages zum Tage der Veranstaltung eintretende Erhöhungen der Mehrwertsteuer werden nachberechnet. Bei Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer, gilt das Datum der Rechnungsstellung als Grundlage.

3.4. Die Preise können von dem eins0eins ferner geändert werden, wenn der Kunde nachträglich Änderungen der Anzahl der gebuchten Räumlichkeiten, der Leistung des eins0eins, der Teilnehmerzahl oder Aufenthaltsdauer der Gäste wünscht und das eins0eins dem zustimmt.

3.5. Rechnungen des eins0eins ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 14 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Das eins0eins ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist das eins0eins berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 5 % zu verlangen. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt hat der Kunde Mahnkosten in Höhe von CHF 30.00 an das eins0eins zu erstatten. Alle weiteren Kosten, die im Rahmen des Inkassos anfallen, trägt der Kunde.

3.6. Ist ein Mindestumsatz vereinbart worden, und wird dieser nicht erreicht, kann das eins0eins 100 % des Differenzbetrages als entgangenen Gewinn in Rechnung stellen, sofern nicht der Kunde einen niedrigeren oder das eins0eins einen höheren Schaden nachweist.

3.7. Der Kunde kann nur mit schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen verrechnen.

3.8. Das eins0eins ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine werden schriftlich vereinbart. Die vereinbarten Anzahlungen wird bei einer allfälligen Stornierung anteilsmässig den Stornierungsbedingungen als Anzahlung bzw. Verrechnung verrechnet. Bei einer Stornierung ausserhalb der Stornierungsbedingungen, wird die Vorauszahlung rückerstattet.

3.9. Werden nach Vertragsunterzeichnung Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden nach dem Dafürhalten des eins0eins zweifelhaft erscheinen lassen, so ist das eins0eins berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistungen die vereinbarten Leistungen zur Verfügung zu stellen.

3.10. Der Kunde entbindet und stellt das eins0eins von Ansprüchen Dritter vollumfänglich frei.

IV. Stornierung des Kunden (Abbestellung)

4.1. Eine kostenfreie Stornierung des Kunden von dem mit dem mit dem eins0eins geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des eins0eins. Erfolgt diese nicht, so sind in jedem Fall die vereinbarten Stornierungsbedingungen aus dem Vertrag sowie bei Dritten veranlasste Leistungen zu zahlen. Dies gilt nicht bei einer möglichen Weitervermietung zu gleichen Konditionen oder bei Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen des eins0eins.

4.2. Sofern zwischen dem eins0eins und dem Kunden schriftlich ein Termin vereinbart wurde, bis zu dem eine kostenfreie Stornierung vom Vertrag zulässig ist, kann der Kunde bis dahin den Vertrag stornieren, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des eins0eins auszulösen. Das Stornierungsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zur Stornierung schriftlich gegenüber dem eins0eins ausübt.

4.3. Es gelten folgende Stornierungsbedingungen: bis 60 Tage vor Anlass 20% der vereinbarten Leistung, 59-30 Tage vor Anlass 50% der vereinbarten Leistung,

29 – 15 Tage vor Anlass 75% der vereinbarten Leistung, ab 14 Tage vor Veranstaltungstag 100% der vereinbarten Leistung.

4.4. Tritt der Kunde nach Vertragsunterzeichnung bzw. nach Ablauf des vertraglich vereinbarten kostenfreien Stornierungstermins zurück, ist das eins0eins berechtigt, die zuzüglich zu den vereinbarten Stornierungsbedingungen des Bruttoumsatzes und zuzüglich zu den Kosten für die Leistungen Dritter, 35 % des entgangenen Verzehrumsatzes in Rechnung zu stellen. Tritt der Kunde 21 Tage oder kurzfristiger vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das eins0eins berechtigt 70 % des entgangenen Verzehrumsatzes in Rechnung zu stellen.

4.5. Die Berechnung des Verzehrumsatzes erfolgt nach der Formel: Mittelwert des Getränkepreises der Getränkekarte x 2.5 Getränke x Teilnehmerzahl.

4.5. Der Abzug ersparter Aufwendungen ist durch Ziffer 4.3 bis 4.5 berücksichtigt. Dem Kunden steht jedoch der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

V. Stornierung des eins0eins

5.1. Sofern ein kostenfreies Stornierungsrecht des Kunden innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist das eins0eins in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Veranstaltungsräumen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des eins0eins auf sein Recht zur Stornierung im Rahmen einer von dem eins0eins gesetzten Frist nicht verzichtet. Dies gilt entsprechend bei Einräumung einer Option, wenn andere Anfragen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage von dem eins0eins nicht zur festen Buchung im Rahmen einer von dem eins0eins gesetzten Frist bereit ist. Feste Buchung bedeutet in diesem Fall, dass ab diesem Tag die ursprünglich vereinbarte, kostenlose Stornierungsfrist ausser Kraft gesetzt wird.

5.2. Wird eine vereinbarte oder gemäss Ziffer 5.8 verlangte Vorauszahlung nicht geleistet, so ist die eins0eins Eventlocation ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

5.3. Ferner ist das eins0eins berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls

– höhere Gewalt oder andere von dem eins0eins nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen;

– Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. der Person des Kunden oder des Zwecks, gebucht werden;

– das eins0eins begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der Eventlocation eins0eins in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des eins0eins zuzurechnen ist;

– ein Verstoss gegen Klausel I Nr. 2 vorliegt.

5.4. Bei berechtigtem Rücktritt des eins0eins entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz. Sollte bei einem Rücktritt nach den obigen Nummern 2 oder 3 ein Schadensersatzanspruch von dem eins0eins gegen den Kunden bestehen, so kann das eins0eins den Anspruch pauschalisieren. Klausel IV Nummern 3 bis 6 gelten entsprechend.

5.5. Ein Rücktritt des eins0eins ist auch möglich, falls das eins0eins von Umständen Erkenntnis erlangt, dass sich die Vermögensverhältnisse des Vertragspartners nach Vertragsabschluss wesentlich verschlechtert haben, insbesondere wenn der Kunde fällige Forderungen des eins0eins nicht ausgleicht oder keine ausreichende Sicherheitsleitung bietet und deshalb Zahlungsansprüche des eins0eins gefährdet erscheinen. Das ist insbesondere der Fall, wenn

– der Kunde einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, ein aussergerichtliches der Schuldenregulierung dienendes Verfahren eingeleitet oder seine Zahlungen eingestellt hat.

– ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung desselben mangels Masse oder aus sonstigen Gründen abgelehnt wird.

VI. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit

6.1. Eine Änderung der gebuchten Teilnehmerzahl um mehr als 5 % muss spätestens 5 Werktage vor Veranstaltungsbeginn dem eins0eins mitgeteilt werden; sie bedarf der schriftlichen Zustimmung der eins0eins. Darüberhinausgehende Abweichungen werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

6.2. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl durch den Kunden um maximal 30 % welche mindestens 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn, bzw. maximal 5 %, die mindestens 5 Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt wird, wird von dem eins0eins bei der Abrechnung anerkannt. Bei darüberhinausgehenden Abweichungen wird die ursprünglich vereinbarte Teilnehmerzahl abzüglich 5 % zugrunde gelegt. Der Kunde hat das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl ersparten Aufwendungen zu mindern. Dabei sind die Ersparnisse des Kunden durch die eingeräumte Toleranz von 5 % mit einzubeziehen.

6.3. Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet. Sollte die Teilnehmerzahl um mehr als 5 % überschritten werden, können u.U. die gewünschten gastronomischen Leistungen nicht mehr erbracht werden oder die Versorgung anderweitig nicht mehr gewährleistet werden, es sei denn, das eins0eins hat der Änderung zugestimmt.

6.4. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % ist das eins0eins berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist.

6.5. Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das eins0eins diesen Abweichungen zu, so kann das eins0eins die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das eins0eins trifft ein Verschulden. Verschieben sich die vereinbarten Schlusszeiten der Veranstaltungen und das eins0eins muss andere Kunden wegen der verspäteten Räumung in einem anderen Veranstaltungsraum unterbringen, trägt der Kunde sämtliche hierfür anfallenden Kosten. Weitergehende Schadenersatzansprüche des eins0eins bleiben dadurch unberührt.

6.6. Bei Veranstaltungen, die über die regulären Öffnungszeiten hinausgehen, kann das eins0eins, falls nicht anders vereinbart, von diesem Zeitpunkt an den Personalaufwand aufgrund Einzelnachweises berechnen. Ferner kann das eins0eins aufgrund Einzelnachweises Fahrtkosten der Mitarbeiter weiterberechnen, wenn diese nach Betriebsschluss den Heimweg antreten müssen und dadurch zusätzliche Kosten entstehen.

VII. Mitbringen und Mitnehmen von Speisen und Getränken

7.1. Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich mitbringen oder einen Cateringpartner beauftragen. Das eins0eins übernimmt keinerlei Haftung für gesundheitliche Schäden bedingt durch den Verzehr von mitgenommenen Speisen und Getränken.

7.2. Das eins0eins übernimmt keine Haftung für die von Dritten eingebrachten Speisen, auch wenn diese vom Kunden über das eins0eins vermitteln wurden.

VIII. Technische Einrichtungen und Anschlüsse

8.1. Soweit das eins0eins für den Kunden in dessen Auftrag technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung, die sachgerechte Bedienung und die ordnungsgemässe Rückgabe, auch von lokaleigenen Anlagen. Er stellt das eins0eins von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.

8.2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen über 13 A oder 230 V des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des eins0eins bedarf einer schriftlichen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Anlagen auftretende Störungen oder Beschädigungen an den Einrichtungen des eins0eins gehen zu Lasten des Kunden, soweit das eins0eins diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das eins0eins pauschal erfassen und dem Kunden berechnen.

8.3. Der Kunde ist mit Zustimmung des eins0eins berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das eins0eins vom Kunden eine Anschlussgebühr verlangen.

8.4. Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen des eins0eins ungenutzt, kann dem Kunden eine Ausfallvergütung berechnet werden.

8.5. Störungen oder Beschädigungen an den von dem eins0eins zur Verfügung gestellten Anlagen, technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit auf Kosten des Kunden sofort beseitigt.

8.6. Für die Veranstaltung notwendige behördliche Bewilligungen, Auflagen und Genehmigungen hat sich der Kunde rechtzeitig auf eigene Kosten zu verschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Auflagen und sonstiger Vorschriften, die Einhaltungen der Bestimmungen des Lärmschutzes, des Jugendschutzes, u.a. sowie die Zahlung der Suisa Gebühren.

IX. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen

9.1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. den restlichen frei zugänglichen Räumlichkeiten. Das eins0eins übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, ausser bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des eins0eins bei der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen.

9.2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das eins0eins hat das Recht dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das eins0eins berechtigt, bereits eingebrachtes Dekorationsmaterial auf Kosten des Kunden zu entfernen bzw. die Anbringung zu untersagen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Dekorationsmaterial vorher mit dem eins0eins abzustimmen.

9.3. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde das, darf das eins0eins die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das eins0eins für die Dauer des Verbleibs eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen. Hier gilt als Berechnungsgrundlage 150 % des anteiligen Mietzinses, der auf den Zeitraum entfällt, in dem der Raum nicht genutzt werden konnte, zuzüglich etwaigem Schadenersatz und Verwaltungskostenersatz. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der von dem eins0eins geltend gemachte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

9.4. Sonstige zurückgebliebene Gegenstände der Veranstaltungsteilnehmer werden nur auf Verlangen, Risiko und Kosten des betreffenden Teilnehmers nachgesandt. Das eins0eins bewahrt die Sachen 3 Monate auf; danach werden die Sachen, sofern ein erkennbarer Wert besteht, dem lokalen Fundbüro übergeben. Die Kosten der Verwahrung hat der Kunde zu tragen. Soweit kein erkennbarer Wert besteht, behält sich das eins0eins nach Ablauf der Frist eine Vernichtung auf Kosten des Kunden vor.

9.5. Für eingebrachte Gegenstände des Kunden wird von eins0eins keine Haftung übernommen. Des Weiteren ist die Haftung ausgeschlossen, wenn Zimmer, Tagungsräume oder Behältnisse in denen der Gast Gegenstände belässt, unverschlossen bleiben. Für Geld- und Wertsachen wird keine Haftung übernommen.

9.6. Verpackungsmaterial, das in Zusammenhang mit der Belieferung der Veranstaltung durch den Kunden oder Dritte anfällt, muss vor oder nach der Veranstaltung vom Kunden entsorgt werden.

9.7. Sollte der Kunde Verpackungsmaterial in den Räumlichkeiten des eins0eins zurücklassen, ist das eins0eins zur Entsorgung auf Kosten des Kunden berechtigt.

X. Allgemeine Bestimmungen Liegenschaft Migros Herdern

10.1 Die feuerpolizeilichen Richtwerte sind einzuhalten: Es sind maximal 360 Personen im Eventraum des eins0eins zulässig. Bei allen anderen Räume sind die feuerpolizeilich zugelassenen Personen zulässig, als Faustregel gilt pro qm eine Person. Die Angaben pro qm und Raum finden Sie auf unserer Homepage.

10.2. Die Terrasse darf mitbenützt werden, jedoch sind hier keine zusätzlichen Personengruppen zugelassen. Die zu benützenden Toiletten befinden sich UG.

10.3. Das Aufstellen und Anbringen von Gegenständen und Plakaten ist im gesamten Areal Migros Herdern verboten.

10.4. Der Kunde ist verantwortlich, ab 22:00 Uhr die Türen und Fenster geschlossen zu halten. Ausserhalb des Veranstaltungsraumes ist Lärm zu vermeiden.

10.5. Die Reinigung des Aussen Geländes der Lokalität nach dem Anlass wird durch die Liegenschaftsverwaltung der Migros Herdern organisiert und sichergestellt. Übermässige Verschmutzung und die daraus resultierenden Kosten kann das eins0eins dem Kunden in Rechnung stellen. Die interne Reinigung der Räumlichkeiten wird den Kunden vollumfänglich in Rechnung gestellt.

10.6. Bei öffentlichen Veranstaltungen wird eine Sicherheitsauflage, welche in Zusammenarbeit mit der Leitung der Liegenschaft Migros Herdern erarbeitet wurde, auferlegt. Diese Weisung ist verbindlich.

XI. Schlussbestimmungen

11.1. Alle Änderungen dieses Vertrages haben schriftlich zu erfolgen und sind von beiden Parteien zu unterzeichnen. Auf dieses Formerfordernis kann ebenfalls nur schriftlich verzichtet werden.

11.2. Auf diesen Vertrag ist schweizerisches Recht anwendbar. Für alle Streitigkeiten um und aus diesem Vertrag gilt ausschliesslich der Gerichtsstand am Ort der gelegenen Sache, d.h. Zürich.

11.3. Sollte die eine oder andere Bestimmung dieses Vertrages nichtig sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht betroffen. Die Parteien sind verpflichtet, in einem solchen Fall die nichtige Bestimmung durch eine andere zu ersetzen, durch die der beabsichtigte Vertragszweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht werden kann.

Zürich, 01.01.2020

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